Schutzauftrag bei Kindswohlgefährung

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Folgende Maßnahmen wurden entwickelt, welche das Ziel verfolgen, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu bewahren. Es wird unterschieden, ob diese Gefahren vom familiären Umfeld des Kindes oder vom Personal der Einrichtung ausgehen.

Das Personal erhielt über das Thema eine zweitägige Präventionsschulung.

Sollte einer Miarbeiterin oder einem Mitarbeiter Sachverhalte bekannt werden, die möglicherweise auf eine Kindswohlgefährdung hindeuten könnten, ist die Leitung der Kindertagesstätte umgehend zu informieren. 

Nach erfolgter Information berät die Leitung der Kindertagesstätte die Situation mit dem pädagogischen Personal. Dabei geht es in erster Linie darum, ob die bakannt gewordenen Sachverhalte als "gewichtige Anhaltspunkte" für eine Kindeswohlgefährdung zu werten sein könnten.
Je nach Sachverhalt werden im ersten Schritt meist erst die Personensorge- / Erziehungsberechtiten beteiligt. Bei Bedarf kann eine Fachberatung hinzugezogen werden.
Im Gespräch / In den Gesprächen wird auf den Verdacht und auf geeignete Hilfen zur Abwendung der Gefährdung hingewiesen und / oder Maßnahmen vereinbart. Die Gesprächsinhalte und die vereinbarten Verfahren werden und Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Eine Information ergeht auch an die Träger der Einrichtung. Ein zeitnaher Termin für eine "Zielkontrolle" wird ausgemacht. 

Ist das Wohl des Kindes akut gefährdet und lässt sich die Gefährung nur durch sofortiges Handeln abwenden, ist das Jungendamt der Stadt Fürth und der Träger sofort zu informieren. 
Die Informationen an das Jugendamt soll Name, Anschrift des Kindes und des / der Personensorge- / Erziehungsberechtigten, die beobachteten gewichtigen Anhaltspunkte, das Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie ggf. die bisher unternommenen Schritte beinhalten.

Um die Kinder vor Kindeswohlgefährdung zu schützen, die von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ausgehen könnten, sind folgende Maßnahmen Kita-Leitung / des Trägers der Einrichtung festgelegt:

  • Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass für die Betreuung der Kinder nur qualifizierte und pädagogisch ausgebildete Personen in der Kindertagesstätte eingesetzt werden.
  • Von neu einzustellenden Personen vor Vertragsunterzeichnung und bei allen anderen Beschäftigten im Abstand von fünf Jahren wird die Vorlage eines erweiterten Führeungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz verlangt.
  • Das Ordianariat Bamberg lässt alle Mitarbeiter an einer verpflichtenden Präventionsschulung teilnehmen.
  • Sollte das Wohl des Kindes durch eine Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Einrichtung gefährdet sein, ist der Träger unverzüglich zu informieren, um umgehend mögliche arbeitsrechtliche Maßnahmen zu prüfen und einleiten zu können.